Unser Honorar - Kanzlei Am Villebogen

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Unser Honorar

Unser Honorar
 
1. Außergerichtliche Tätigkeit

Bei außer­ge­richt­li­chen Tä­tig­kei­ten kann die Höhe der Vergütung frei vereinbart werden.

Für eine er­ste Be­ra­tung be­re­ch­nen wir maximal 226,10 € un­ab­hän­gig von der Hö­he des Streit­wer­tes, dem Um­fang der An­ge­le­gen­heit und der Dauer der Besprechung.

So­weit Sie uns mit der außer­ge­richt­li­chen Wahr­neh­mung Ih­rer In­ter­es­sen be­auf­tra­gen, ist un­se­re Ver­gü­tung ab­hän­gig von der Hö­he des Streit­wer­tes und dem Um­fang und der Schwie­rig­keit der An­ge­le­gen­heit.

Wahlweise kann aber auch vorab eine Vergütungsvereinbarung, z.B. nach Stundensatz vereinbart werden.
 
In jedem Fall können Sie sicher sein, dass Sie auf die anfallenden Kosten hingewiesen werden, bevor diese anfallen.
Gerne können Sie mich diesbezüglich auch vorab per Telefon, E-Mail oder Facebook kontaktieren.
 
 
a.) Kostentragungspflicht des Gegners bei Zahlungsverzug:
 
Sollte sich die Gegenseite mit der Erfüllung einer Forderung zum Zeitpunkt meiner Beauftragung in Verzug befinden, kann die Möglichkeit bestehen, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Gegenseite geltend zu machen.
Bei der Durchsetzung helfen wir Ihnen gerne.
 
b.) Kostentragungspflicht der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung:
 
Gleiches gilt bei der Geltendmachung von Schäden aus Verkehrsunfällen. Sollte Sie keine Schuld an dem Verkehrsunfall haben, werden meine Kosten in der Regel vollumfänglich von der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung getragen. Bei einer Teilschuld entsprechend der Höhe Ihres Schuldanteils.
Wichtig dabei ist, dass eine zeitnahe Beauftragung erfolgt, ehe die gegnerische Versicherung den Anspruch anerkennt. Ein Anerkenntnis bedeutet im Regelfall jedoch nicht, dass die Versicherung sämtliche Kosten erstattet.
Nutzen Sie Ihr Recht, sich auch bei vermeintlich eindeutigen Unfallsituationen anwaltlich vertreten zu lassen. Sie sparen dadurch viel Zeit und Geld!
 
c.) Beratungshilfe:
 
Wenn Sie über kein oder wenig Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Sie haben dann lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 € zu entrichten.
 
Einen Beratungsschein bekommen Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in Erftstadt ist dies das Amtsgericht Brühl.
(Amtsgerichts Brühl am Balthasar-Neumann-Platz 3 in Brühl)

Die Sprechzeiten beim Amtsgericht Brühl sind
Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich 
Montagnachmittags von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr.
Telefonisch erreichbar ist das Amtsgericht Brühl unter der Nummer 02232-709-0.
Sollten Sie Ihren Erstwohnsitz in einem anderen Gerichtsbezirk haben, ist das dortige Amtsgericht für die Erteilung des Beratungsscheins zuständig.


Was ist zur Antragstellung eines Beratungsscheines  mitzubringen?
a. Unterlagen aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.).
b. Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide).
c. Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.).
d. Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.).
e. Personalausweis oder Reisepass


Was müssen Sie tun, wenn Sie den Beratungsschein erhalten haben?
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin zu dem Sie dann den Beratungsschein und Ihren Eigenanteil in Höhe von 15,00 € mitbringen.
 
 
2. Gerichtliche Tätigkeit

Bei ge­richt­li­chen Ver­fah­ren rechnen wir nach den Vor­schrif­ten des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) ab­.

Hier be­stimmt ein ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ner Ge­büh­ren­ka­ta­log die Hö­he un­se­rer Ver­gü­tung. Maß­geb­lich ist auch hier der Streit­wert des zu­grun­de­lie­gen­den Rechts­streits. Je hö­her der Streit­wert liegt, de­sto hö­her sind die Ge­büh­ren für die an­walt­li­che Tä­tig­keit.
 
Bevor ich gerichtlich für Sie tätig werde, erhalten Sie von mir eine Einschätzung über Kosten und Prozessrisiken.



 
3. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Sollten Sie über kein oder über ein nur geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe /Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:
 
Bei der Ausfüllung sind wir Ihnen gerne behilflich.
 
 
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